Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen VdM. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Entgeltgestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Leitlinien und Hinweise der kommunalen Spitzenverbände zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt *- Gutachtens Musikschule. *Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagment
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen VdM. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen VdM, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind.
Die Musikschule gliedert sich in ihrem
fachlichen Aufbau in:
1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Kooperationen
6. Projekte und Veranstaltungen
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungs-
angebot der Musikschule.
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diese ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten, Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musik-
schule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
1. Eltern-Kind-Gruppen (Musikzwergerl)
Alter: bis 3 Jahre
Voraussetzungen: keine
Unterrichtsform: Gruppe bis 10 Kinder
2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
Alter: bis 6 Jahre
Voraussetzungen: keine
Unterrichtsform: Gruppen/Großgruppen
3. Musikkobolde
Alter: 3 Jahre
Voraussetzungen: 3 Jahre am Stichtag 31.10. eines Jahres
Unterrichtsform: Gruppe bis 8 Kinder
4. Musikalische Früherziehung
Alter: 4 - 6 Jahre
Voraussetzungen: keine
Unterrichtsform: Gruppe bis 10 Kinder
5. a) Musikalische Grundausbildung
Alter: zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren (1. und 2. Klasse)
Voraussetzungen: keine
Unterrichtsform: Gruppe bis 10 Kinder
5. b) Singklassen
Alter: zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen: keine
Unterrichtsform: Gruppen 10-20 Kinder
6. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
Voraussetzungen: Besuch der Grundschule
Unterrichtsform: Klassen/Gruppen/Großgruppen
In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülerinnen / Schülern oder als Einzelunterricht erteilt.
Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammen gesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Combos, Chor, Instrumentalgruppen, Kammermusik und Orchester. Sie sind in allen Leistungsstufen integralerBestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen
und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Korrepetition, Komposition, Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum anderen stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z.B. Musik und
Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik.
Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z.B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
Projekte, z.B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schülerinnen und Schüler kann durch die Schulleitung oder die jeweilige Fachlehrkraft gefordert werden.
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 15. September und endet am 14. September des darauffolgenden Jahres.
Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer sowie Lehrkräfte werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und –zeiten oder Lehrkräfte besteht nicht.
Die Anmeldung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sobald von der Musikschule Online-Formulare angeboten werden, ist die Anmeldung auch im vorgegebenen Online-Verfahren möglich. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie wird erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung des Unterrichtsentgelts für das ganze Schuljahr. Eine Anmeldung während des Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Ein Anspruch besteht nicht.
Für die Früh-Instrumentalkurse (Kombi-Unterricht) in Klavier, Violine und Harfe gelten die ersten zwei Unterrichtsmonate bis zu den Herbstferien als Probezeit. Aus organisatorischen Gründen ist jedoch die Anmeldung verbindlich, die Probezeit muss in jedem Fall bezahlt werden.
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten,
auch für den Unterricht
durch digitale Technologien, erteilt.
Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und zur häuslichen
Vertiefung (Üben) verpflichtet.
Falls für das neue Schuljahr keine Weitermeldung erfolgt ist, endet das Unterrichtsverhältnis zum 14.09. des laufenden Schuljahres.
Abmeldungen während des Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) von der Schulleitung mit Zustimmung des Vorstandes bewilligt werden.
Anträge auf Abmeldung im Ausnahmefall sind schriftlich gegenüber der Schulleitung zu begründen, Lehrkräfte können keine Abmeldung entgegennehmen.
Die Musikschule kann aus dringenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.
Wenn Fachlehrkraft und Schulleitung nach Rücksprache mit der Schülerin oder dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts wegen eines Fehlverhaltens oder eines in der Person der Schülerin oder des Schülers liegenden Grundes nicht zumutbar ist, kann sie oder er vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden. In diesem Fall bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte und Beiträge bestehen.
Von der Schülerin oder dem Schüler versäumte Unterrichtseinheiten können nicht nachgeholt werden.
Unterrichtseinheiten, die nicht aus Krankheitsgründen seitens der Lehrkraft (z.B. Konzertreise oder Fortbildung) ausfallen, werden von dieser vor- oder nachgegeben.
Kann eine Lehrkraft wegen Krankheit mehr als zwei Wochen ihrem Unterricht nicht nachkommen, verpflichtet sich die Musikschule, für eine Vertretung zu sorgen. Ist dies nicht möglich, entsteht ab
der 3. Unterrichtseinheit ein Erstattungsanspruch, es sei denn, der Unterricht wird nachgeholt.
Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit in den dafür vorgesehenen Unterrichtsbereichen.
Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnung findet § 1 Abs. 4 und 5 Anwendung.
Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit in den dafür vorgesehenen Unterrichtsbereichen.
Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
Die Musikschule ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).
Grundsätzlich sollten Schülerinnen und Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Instrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule vermietet werden.
Den Schülerinnen und Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
Die Musikschule haftet für Schäden, die Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erleiden. Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Musikschule - außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen dem Musikunterricht fernbleiben.
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
beim Menschen) anzuwenden.
Die Schulordnung trat am 01.10.1977 in Kraft und wurde zuletzt am 16.05.2025 in der vorliegenden Fassung vom Vorstand beschlossen.